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SATZUNG

Neufassung der Satzung

 

 

der Schützengesellschaft Belle e.V.

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Rechtsform

 

Der zur Erhaltung alter Schützentradition im Jahre 1976 in Belle neu gegründete Verein führt dem Namen.

 

Schützengesellschaft Belle

 

Der Verein hat seinen Sitz in Horn – Bad Meinberg, Ortsteil Belle und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Detmold eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz,, eingetragener Verein“, abgekürzt e.V.

 

 

 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben

 

 

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende Zwecke

 

a)      Pflege und Förderung des heimatlichen Schützenbrauchtums und der Erhaltung der Liebe und Treue der Heimat.

 

b)      Förderung der Jugendarbeit mit Zielsetzung, die Jugend in das Brauchtum des Vereins einzuführen.

 

c)      Zur Erholung und Erbauung ihrer Mitglieder sportliche Betätigung, insbesondere den Schießsport zu üben.

 

d)     Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.

 

e)      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

f)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

g)      Er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.

 

h)      Um Zweck und Aufgabe der Gesellschaft durchführen zu können, erklärt sich jedes Mitglied der Gesellschaft bereit, - im Rahmen seiner Möglichkeiten – durch Hand – und Spanndienste, insbesondere bei der Errichtung und Instandhaltung vereinseigener Sportanlagen unentgeltlich mitzuwirken.

 

 

§ 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

Der Antrag auf Annahme in die Gesellschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme zu entscheiden und sie zu bestätigen hat. Bei minderjährigen Bürgern ist die Zustimmung / Genehmigung der Erziehungsberechtigten notwendig. Schüler und Jugendliche können nach der jeweils gültigen Sportordnung mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten den Schießsport in der Schützengesellschaft Belle ausüben.

 

 

§ 4

 

Beitragspflicht

 

Zur Erzielung des Gesellschaftszweckes haben die Mitglieder einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Jahresbeitrag ist bis zum 01. Mai eines Jahres fällig.

 

 

§ 5

 

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

 

 

 

§ 6

 

Organe

 

 

Die Organe der Schützengesellschaft sind:

 

a)      die Mitgliederversammlung

 

b)      der Vorstand

 

Die Schützengesellschaft besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

Den Mitgliedern steht es frei sich bestehenden Kompanien anzuschließen.

 

 

§ 7

 

Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b)   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d)  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e)   Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 8

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung und/oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Emailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 9

 

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt.

 

Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes:

Sollte bei den Wahlen nur eine Person zur Verfügung stehen, entfällt die geheime Wahl.

Bei zwei oder mehr zur Verfügung stehenden Personen wird automatisch geheim gewählt.

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person

des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen

Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der

Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

 

 

 

 

 

§ 10

 

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei

Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

 

§ 11

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

 

 

§ 12

 

Der Vorstand

 

Der Vorstand wird gebildet aus:

 

-          dem 1. Vorsitzenden

-          dem 2. Vorsitzenden

-          dem Schriftführer und dessen Vertreter

-          dem Schatzmeister und dessen Vertreter

-          dem Schießwart und dessen Vertreter

-          dem Jugendwart

 

Als geborene Mitglieder gehören dem Gesamtvorstand zusätzlich an:

 

-          der Schützenoberst

-          der Btl.-Kommandeur

-          die jeweiligen Kompanieführer

 

Der Schützenoberst, der Btl.-Kommandeur und die jeweiligen Kompanieführer können andere

oder vorgenannte Vorstandsfunktionen übernehmen.

 

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister.

Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt folgendes:

Ist der 1. Vorsitzende verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter.

 

 

Der Vorstand ist ermächtigt, ein Mitglied oder mehrere Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen jeder Art für die Schützengesellschaft zu ermächtigen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit verlängert sich, wenn eine Neuwahl bis zu dieser Zeit noch nicht stattgefunden hat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden während ihrer Amtszeit Mitglieder aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Ersatzmann.

 

 

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

 

a)      Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

b)      Verwaltung des Vereinsmögens

c)      Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben nach Ablauf des Kalenderjahres

d)     Berichterstattung über seine Tätigkeit in der Mitgliederhauptversammlung

e)      Erlass einer Geschäftsordnung für die Aufteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des Vorstandes und für die Regelung der internen Vereinsangelegenheiten.

 

 

 

 

§ 13

 

Die gemeinsamen Vorschriften für den Vorstand

 

Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der 1. Vorsitzende hat rechtzeitig

(mindestens eine Woche vor dem Termin) unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder mündlich zu der Sitzung einzuladen. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn es von drei Mitgliedern verlangt wird. Die ordnungsgemäß einberufende Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen.

 

 

 

§ 14

 

Satzungsänderung

 

Änderung oder Ergänzung dieser Satzung sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer ordnungsgemäß, unter Bekanntgabe der zu beschließenden Änderung, Ergänzung oder Auflösung, einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel – Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15

 

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

 

§ 15 Nr. 1

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 15 Nr. 2

 

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Schützengesellschaft Belle ist das gesamte Vermögen der Stadt Horn-Bad Meinberg mit der Auflage zu übertragen, es für caritative Zwecke in der Ortschaft Belle, sofern sich kein anderer Verein findet, der den Schießsport weiter betreiben wird, zu verwenden

 

 

 

§ 16

 

Verabschiedung, Inkrafttreten

 

Die bisherige Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.März 2016 verabschiedet. Die Neufassung der Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

gez. Silvia Hagemeister                                 gez. Manuel Bextermöller

1. Vorsitzende                                                           2. Vorsitzende

 

 

 

 

gez. Georg Wegener                                      gez. Andreas Schlosser

1.Schriftführer                                               1. Schatzmeister

 

                                                                                 

 

                                                          

(Die Unterschriften liegen im Original vor.)

 
 
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